Ein Vergleich der Aktenverzeichnisse vom 19. Juli 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 5), vom 20. März 2020 (BB 6), vom 26. Februar 2020 (BB 7) und des mit der Vernehmlassung eingereichten Aktenverzeichnisses vom 29. Oktober 2021 ergibt, dass die Akten der Beschwerdegegnerin betreffend den Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrfach neu nummeriert wurden, was das Wiederauffinden von Aktenstücken mühsamer machte und den Aufwand des Gerichts erhöht. Unnötige Kosten hat derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat (Verursacherprinzip; vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216).