5. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer dem von den Gutachtern definierten Belastungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Berechnung des Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; 110 V 48 E. 4a S. 53) und gibt aufgrund der Akten zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf entsprechende Ausführungen zu verzichten ist und es mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten – rentenausschliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) – IV-Grad von 10 % sein Bewenden hat.