Angesichts der von ihnen im Rahmen der fundierten Untersuchungen erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen erscheint denn – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch durchaus einleuchtend, dass sie betreffend eine entsprechend angepasste Tätigkeit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Dies gilt umso mehr, als die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellten (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4).