Die Gutachter legten im Übrigen nachvollziehbar dar, dass die Ergebnisse der Arbeits- bzw. Belastbarkeitstrainings vor dem Hintergrund der "Verdeutlichungs- wenn nicht gar Aggravationstendenz" (VB 152.3 S. 22) und einer Dekonditionierung zu sehen seien (VB 152.5 S. 15). Angesichts der von ihnen im Rahmen der fundierten Untersuchungen erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen erscheint denn – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch durchaus einleuchtend, dass sie betreffend eine entsprechend angepasste Tätigkeit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen.