der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu, denn diese beruhen in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. E. 5.3 des in BGE 144 V 153 nicht publ. Urteils des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Die Gutachter legten im Übrigen nachvollziehbar dar, dass die Ergebnisse der Arbeits- bzw. Belastbarkeitstrainings vor dem Hintergrund der "Verdeutlichungs- wenn nicht gar Aggravationstendenz" (VB 152.3 S. 22) und einer Dekonditionierung zu sehen seien (VB 152.5 S. 15).