Massgebend für die Bestimmung des Anforderungsprofils einer der versicherten Person noch zumutbaren Tätigkeit und des Ausmasses deren Arbeitsfähigkeit in einer solchen ist indes nicht das Ergebnis eines Arbeitstrainings, sondern die von Medizinern festgelegte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Denn es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insofern kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen bezüglich der Beurteilung -7-