Der psychiatrische Gutachter habe sich nicht detailliert mit den entsprechenden Berichten beschäftigt und nicht aufgezeigt, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Beschwerde Rz. 20). Auch der rheumatologische Gutachter habe nicht aufgezeigt, weshalb auf die im Rahmen der Arbeitstrainings gewonnenen Erkenntnisse der Fachpersonen der beiden Stiftungen nicht abgestellt werden könne (Beschwerde Rz. 22 ff.). Zudem stünden die von den Gutachtern angeblich erkannten Tendenzen zur Selbstlimitierung im Widerspruch zu den in den fraglichen Berichten dokumentierten Beobachtungen während der Arbeitstrainings (Beschwerde Rz. 20; Rz. 27).