4.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einschätzung der C.-Gutachter betreffend den Umfang seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (VB 152) lasse sich nicht mit den Ergebnissen der Auf- bau- und Belastbarkeitstrainings bei der Stiftung D. (VB 76; BB 8) und der Stiftung E. (VB 140) vereinbaren (vgl. Beschwerde Rz. 16 ff.). Der psychiatrische Gutachter habe sich nicht detailliert mit den entsprechenden Berichten beschäftigt und nicht aufgezeigt, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Beschwerde Rz.