Für eine angepasste, "die rheumatologischerseits genannten Schonkriterien berücksichtigende" Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte – abgesehen von den Operationen und vorübergehenden Krankheitsausfällen – "seit immer" (VB 152.2 S. 6).