Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Befunde, die funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (VB 152.2 S. 5). Für die bisherige Tätigkeit sei die rheumatologische Beurteilung wegweisend (VB 152.2 S. 6). Die Belastbarkeit der HWS und des rechten Kniegelenks sei eingeschränkt, und auch die Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks wirkten sich funktionell aus (VB 152. S. 5). Da bei der bisherigen Tätigkeit als angelernter Maler "die objektiv betroffenen 3 Etagen" anhaltend überlastet würden, sei diese dem Beschwerdeführer – seit März 2019 – nicht mehr zumutbar. (VB 152.2 S. 6).