1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 10 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der C. könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei er, wie sich im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe, in einer Verweistätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig und habe daher Anspruch auf eine halbe Rente.