" 1. Die Verfügung vom 2. September 2021 sei aufzuheben, es sei aufgrund der Erwägungen ein Invaliditätsgrad von 55% festzulegen und dem Beschwerdeführer somit eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. September 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung / Überprüfung der Arbeitsfähigkeit im angepassten Tätigkeitsbereich an die Vorinstanz mit der Aufforderung zurückzuweisen, eine Neubestimmung des Invaliditätsgrades durchzuführen, nachdem die Arbeitsfähigkeit im angepassten Tätigkeitsbereich von einer unabhängigen Fachperson überprüft worden ist.