1. 1.1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 15. Oktober 2008 unter Hinweis auf eine rechtsseitige "Varusüberlastung" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 25. August 2009 wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Die Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.