2.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der relevante medizinische Sachverhalt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 17. Mai 2022 – nach wie vor als ungenügend abgeklärt erweist und die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Insbesondere wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend und fachärztlich abzuklären sein.