2.3. 2.3.1. Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im retrospektiven Verlauf (spätestens) ab dem 1. Juni 2014 abzuklären (vgl. E. 1.3).