(VB 188) und vom 2. Dezember 2020 (VB 275; vgl. ferner die Kurzstellungnahme vom 27. Januar 2020 [VB 252 S. 3]) im Wesentlichen davon aus, beim Beschwerdeführer habe – nach Erreichen einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres – ab Oktober 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit – wobei es sich dabei auch um eine angepasste Tätigkeit gehandelt habe – bestanden. Ab Juli 2018 habe der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Sie sprach dem Beschwerdeführer daraufhin (lediglich) eine befristete Viertelsrente zu (VB 290).