1.3. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 3. Dezember 2014 (VB 78) und der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Juni 2015. Die Bejahung eines Rentenanspruchs setzt insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).