2.3. Mit Verfügung vom 9. November 2021 lud die Instruktionsrichterin die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers bei, welche mit Schreiben vom 22. November 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete. 2.4. Mit Beschluss vom 22. März 2022 stellte das Versicherungsgericht den Verfahrensbeteiligten in Aussicht, dass allenfalls weitere Abklärungen angezeigt sein könnten, und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die weiteren Beteiligten liessen sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: