2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2021 sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Juli 2018 keine Rente zugesprochen wird. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juli 2018 weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen.; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-