Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.452 / mw / ce Art. 54 Urteil vom 23. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als LKW-Chauffeur tätig und meldete sich am 3. Dezember 2014 wegen eines "Status nach Hernie- Operation mit folglichen Komplikationen" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge die medizinische und berufli- che Situation des Beschwerdeführers ab (u.a. Gutachten der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 20. März 2017). Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2018 eine vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. August 2017 befristete Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Ur- teil VBE.2018.657 vom 20. Mai 2019 teilweise gut, hob die Verfügung vom 13. August 2018 auf und wies die Sache zur Vornahme von weiteren Ab- klärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin tätigte anschliessend weitere Abklärungen in medizi- nischer und beruflicher Hinsicht und sprach dem Beschwerdeführer – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 6. Septem- ber 2021 eine Viertelsrente für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2018 zu. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2021 sei auf- zuheben, soweit dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Juli 2018 keine Rente zugesprochen wird. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juli 2018 weiterhin eine Viertelsrente zu- zusprechen.; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 9. November 2021 lud die Instruktionsrichterin die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers bei, welche mit Schreiben vom 22. November 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete. 2.4. Mit Beschluss vom 22. März 2022 stellte das Versicherungsgericht den Verfahrensbeteiligten in Aussicht, dass allenfalls weitere Abklärungen an- gezeigt sein könnten, und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an sei- nen Beschwerdeanträgen fest. Die weiteren Beteiligten liessen sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 6. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 290) zu Recht ab 1. Oktober 2015 eine bis 30. Juni 2018 befristete Viertelsrente zugesprochen hat. 1.2. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den all- gemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich mass- gebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 1.3. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der Anmel- dung vom 3. Dezember 2014 (VB 78) und der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Juni 2015. Die Bejahung eines Renten- anspruchs setzt insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer in die- sem Zeitpunkt bereits während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). 2. 2.1. In ihrer Verfügung vom 6. September 2021 ging die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. November 2017 -4- (VB 188) und vom 2. Dezember 2020 (VB 275; vgl. ferner die Kurzstellung- nahme vom 27. Januar 2020 [VB 252 S. 3]) im Wesentlichen davon aus, beim Beschwerdeführer habe – nach Erreichen einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres – ab Oktober 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit – wobei es sich dabei auch um eine angepasste Tätigkeit gehandelt habe – bestanden. Ab Juli 2018 habe der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkom- men erzielt. Sie sprach dem Beschwerdeführer daraufhin (lediglich) eine befristete Viertelsrente zu (VB 290). 2.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 2.3. 2.3.1. Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht war die Beschwerdegegnerin gehal- ten, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im retrospektiven Ver- lauf (spätestens) ab dem 1. Juni 2014 abzuklären (vgl. E. 1.3). 2.3.2. In seiner Beurteilung vom 2. Dezember 2020 nahm der RAD-Arzt nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 Stellung (VB 275 S. 3 ff.). Dies obwohl das Versicherungsgericht im Urteil VBE.2018.657 vom 20. Mai 2019 in E. 4.4. darauf hingewiesen hatte, dass Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes bestünden, weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen seien und eine Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte stattzufinden habe (VB 238 S. 7). -5- 2.3.3. Der Hinweis des RAD-Arztes auf seine frühere Stellungnahme vom 14. No- vember 2017 (vgl. VB 275 S. 4) vermag daran nichts zu ändern: In seiner damaligen Stellungnahme hatte der RAD-Arzt hervorgehoben, dass er am 28. September 2016 "eine Begutachtung mit u.a. Viszeralchirurgie vorge- schlagen" habe, welche Disziplin aber nicht zum Zuge gekommen sei. Die Viszeralchirurgen beschäftigten sich u.a. auch mit Leistenhernienoperatio- nen, welche "hier" stattgefunden hätten und "möglicherweise Ausgangs- punkt der ganzen Schmerzexacerbation" seien. Deshalb wäre eine diesbe- zügliche gutachterliche Stellungnahme besonders wertvoll gewesen, zumal der neurologische Gutachter keine neurologische Ursache der Schmerzen habe erkennen können (VB 188 S. 3). Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge, solche fachärztlichen Abklärungen zu veranlassen. 2.3.4. In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 wies der RAD-Arzt sodann unter anderem darauf hin, dass zahlreiche schmerzmedizinische, viszeral- chirurgische und urologische Berichte aus verschiedenen Institutionen vor- lägen; diese Berichte behandelten "teilweise med. Probleme ohne Auswir- kung auf die AF". Betreffend Schmerzsymptomatik in der Leistengegend zeigten sich "nach wie vor recht diskrepante diagnostische Erklärungen und Lösungsvorschläge der Fachspezialisten". Der "Hinweis auf einen mitt- lerweile chronifizierten Schmerzzustand […] sowie auf einen komplexen und kaum zu klärenden med. Sachverhalt" erscheine nachvollziehbar (VB 275 S. 4). Mit diesen Ausführungen des RAD-Arztes bleibt unklar, wel- che der in den zahlreichen Berichten erwähnten medizinischen Probleme allenfalls doch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Zudem wird durch diese versicherungsinternen Ausführungen geradezu augenfällig, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe Gesundheitsproblematik vor- liegt. Diese wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht umfassend und abschliessend durch Fachärzte abgeklärt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.2). 2.3.5. Angesichts der vom RAD-Arzt bemerkten "diskrepanten diagnostischen Er- klärungen" war eine Aktenbeurteilung zudem von Vornherein unzureichend (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Schliesslich bleibt auch weiterhin unklar, weshalb der RAD-Arzt die Tätigkeit als Chauffeur, die unweigerlich mit längerem Sitzen verbunden ist, nach wie vor als leidensangepasste Tätigkeit erachtet. Das Versiche- rungsgericht hat bereits mit Urteil VBE.2018.657 vom 20. Mai 2019 in E. 4.3 in fine die Aussage des RAD-Arztes als nicht nachvollziehbar befun- den, die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei genügend angepasst, zu- mal er gleichzeitig angeführt habe, längeres Sitzen könne zu einer Schmerzverstärkung führen (VB 188 S. 3). Diese Auffassung bleibt denn auch nicht nachvollziehbar begründet (vgl. VB 275 S. 4). -6- 2.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der relevante medizi- nische Sachverhalt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ge- mäss Eingabe vom 17. Mai 2022 – nach wie vor als ungenügend abgeklärt erweist und die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Insbesondere wird der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers umfassend und fachärztlich abzuklä- ren sein. Die Fachärzte werden sodann eine Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auch im retrospektiven Verlauf seit dem 1. Juni 2014 abzugeben haben. Anschliessend hat die Be- schwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwer- deführers. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 aufzuheben und die Sache zur – beförderlichen – weiteren Abklärung und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Sep- tember 2021 aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen. -7- 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin aufer- legt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'700.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 23. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth