D. vom 26. November 2020 zeigte sich im MRI vom 9. November 2020 im Vergleich zu den Voraufnahmen eine Erweiterung der Rupturgrösse am Suprapinatus (VB I 5 S. 1). Während sich im fraglichen Bericht keine Angaben hinsichtlich der Bedeutung des Unfalls vom 5. November 2020 für diese Verschlechterung finden, geht aus dem Bericht von Dr. med. D. vom 24. Februar 2021 klar hervor, dass dieser im Unfall vom 5. November 2020 keine Grundlage für eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (mehr) sah, sondern eine solche lediglich im Zusammenhang mit dem – vorliegend nicht relevanten – Ereignis vom 1. Februar 2017 in Betracht zog.