5.2.2. Im Weiteren vermögen die Ausführungen von Dr. med. D. auch keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, wonach der Unfall vom 5. November 2020 nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Schadens an der rechten Schulter, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung, die spätestens bis 24. November 2020 wieder abgeklungen sei, geführt habe (VB I 27 S. 1), zu begründen (vgl. Beschwerde S. 9). Gemäss dem Bericht von Dr. med. D. vom 26. November 2020 zeigte sich im MRI vom 9. November 2020 im Vergleich zu den Voraufnahmen eine Erweiterung der Rupturgrösse am Suprapinatus (VB I 5 S. 1).