Wie obenstehend ausgeführt (vgl. E. 5.1. hiervor), bildet eine allfällige (erneute) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Februar 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dr. med. C. wies indes zu Recht darauf hin, dass Dr. med. D. in seinem Bericht vom 24. Februar 2021 festgehalten habe, das Unfallereignis von 2017 sei entscheidend für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (VB I 5 S. 2; 41 S. 2). Vorliegend erheblich ist einzig, ob die über den 28. Februar 2021 hinaus beklagten Beschwerden zumindest teilweise auf das Ereignis vom 5. November 2020 zurückzuführen waren. Weder der -8-