Dieser Entscheid erwuchs mangels Intervention des Beschwerdeführers innert Jahresfrist in Rechtskraft (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine allfällige weitere bzw. erneute Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Februar 2017 ist im Weiteren vorliegend nicht Streitgegenstand, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid eine über den 28. Februar 2021 hinaus bestehende Leistungspflicht doch einzig in Bezug auf den Unfall vom 5. November 2020 verneint (VB I 46 S. 1; 58 S. 12; vgl. BGE 131 V 164 E. 1.2 S. 164 f. mit Hinweisen).