Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Unfallereignis vom 1. Februar 2017 ihre Leistungen mit Schreiben vom 25. August 2017 unter Hinweis auf einen (degenerativen) Vorzustand informell eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage II [VB II] 46 S. 1 f.). Dieser Entscheid erwuchs mangels Intervention des Beschwerdeführers innert Jahresfrist in Rechtskraft (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).