In Bezug auf die Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung nach dem Ereignis vom 1. Februar 2017 gehe der Kreisarzt fälschlicherweise und abweichend vom behandelnden Facharzt davon aus, dass die damals im MRI festgestellten Befunde degenerativen Ursprungs und nicht unfallbedingtgewesen seien (Beschwerde S. 8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Unfallereignis vom 1. Februar 2017 ihre Leistungen mit Schreiben vom 25. August 2017 unter Hinweis auf einen (degenerativen) Vorzustand informell eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage II [VB II] 46 S. 1 f.).