5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm stünden Leistungen auch nach dem 28. Februar 2021 zu (Beschwerde S. 3). In Bezug auf die Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung nach dem Ereignis vom 1. Februar 2017 gehe der Kreisarzt fälschlicherweise und abweichend vom behandelnden Facharzt davon aus, dass die damals im MRI festgestellten Befunde degenerativen Ursprungs und nicht unfallbedingtgewesen seien (Beschwerde S. 8).