4.3. Bei der kreisärztlichen Beurteilung handelt es sich um eine Aktenbeurteilung. Eine solche ist nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Kreisarzt genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorlagen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 vom 1. November 2007 E. 3.5; je mit Hinweisen). Die erwähnten Berichte der behandelnden Fachärzte genügen vorliegend als Grundlage für eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung. Sie beruhen auf persönlichen Untersuchungen (VB I 5 S. 1 f.;