Bei Kreisarzt Dr. med. C. handelt es sich um einen versicherungsinternen Arzt der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 4.2). Zu prüfen ist deshalb, ob Anlass zu zumindest geringem Zweifel an seiner vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung besteht.