"1. Der Einspracheentscheid vom 3. September 2021 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. November 2020 auch über den 28. Februar 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 3. September 2021 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen.