Mit Verfügung vom 24. März 2021 stellte sie – unter Hinweis auf die fehlende Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden – die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: