1.2. Am 5. November 2020 erlitt der Beschwerdeführer gemäss der entsprechenden Schadenmeldung vom 6. November 2020 eine Prellung an der rechten Schulter, als er während der Arbeit auf einer Leiter ausrutschte und mit der Leiter auf die diese sichernde Hilfsperson stürzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 24. März 2021 stellte sie – unter Hinweis auf die fehlende Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden – die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2021 ein.