1. 1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juni 2016 bei der B. als Allrounder angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Februar 2017 rutschte er aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Tag- geld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Mit Schreiben vom 25. August 2017 stellte sie die Versicherungsleistungen per 1. September 2017 ein, da der Status quo sine erreicht sei.