Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 200.00 und der Beschwerdeführerin zu Fr. 800.00 auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 einstweilen vorgemerkt. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Drittel der richterlich festgesetzten Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'700.00, das heisst Fr. 900.00, zu bezahlen.