7.3. Hinsichtlich des Anspruchs auf Parteientschädigung ist bezüglich Ziff. 2 der Rechtsbegehren zu berücksichtigen, dass bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eine Parteientschädigung lediglich unter einer doppelten Voraussetzung geschuldet ist: Einerseits muss die Prozessaussicht, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darstellte, eine Entschädigung rechtfertigen. Andererseits darf die obsiegende Partei ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und dadurch einen unnötigen Prozess verursacht haben (KIESER, a.a.O., N. 224 zu Art.