7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang mit Gegenstandslosigkeit bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 und Abweisung der Beschwerde bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 zu Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin und zu Fr. 800.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 800.00 ist einstweilen lediglich vorzumerken, da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.