Die bisherige Praxis, für die Ermittlung des Invalideneinkommens jeweils auf den Medianlohn der LSE und insbesondere auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, sei diskriminierend und angesichts der Resultate des Rechtsgutachtens nicht mehr haltbar. Es liege -9- eine "gesundheitlich diskriminierte Lohndiskriminierung" vor. Es sei daher ein im Sinne eines standardmässigen gesundheitlich bedingten Abzuges vorliegend ein zusätzlicher Invaliditätsabzug von 15 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 14).