Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gut- achten vom 19. Februar 2021 ist demnach entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 9) davon auszugehen, dass sie seit Juli 2019 in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3. hiervor).