166.4 S. 7 f.). In Kenntnis der Einnahme des opiathaltigen Schmerzmittels kamen die Gutachter jedoch im Rahmen ihres fachärztlichen Ermessens zum Schluss, dass kein Suchtleiden vorliege (VB 166.1 S. 6; 166.4 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden. 5.2.3. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin fest, es würden aus dem psychiatrischen Gutachten relevante und grundlegende Fragen, wie ein allfälliger Rückzug aus dem sozialen Umfeld, nicht evaluiert und beantwortet werden. Damit sei das Gutachten in zentralen Punkten unvollständig (vgl. Beschwerde S. 8).