5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Gutachter hätten nicht diskutiert, inwieweit der jahrelange Konsum eines opiathaltigen Schmerzmittels bereits Auswirkungen habe oder nicht habe. Es sei nicht Stellung dazu genommen worden, ob aufgrund des opiathaltigen Schmerzmittels bereits ein Suchtverhalten vorliege, welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne (vgl. Beschwerde S. 8).