rer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. So wurde im SMAB-Gutachten festgehalten, Symptome, Beeinträchtigungen, Defizite oder Phänomene mit Krankheitswert würden auf psychiatrischem Gebiet nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin berichte nicht mehr von krankheitswertigen psychischen Beschwerden und zeige auch keinen wesentlich auffälligen psychopathologischen Befund. Die bei der Begutachtung im Jahre 2017 festgestellten Diagnosen mittelgradige depressive Episode und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könnten nicht mehr festgestellt werden. Eine Depression liege definitiv nicht mehr vor.