5.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das SMAB-Gutachten vom 19. Februar 2021 sei in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren (vgl. Beschwerde S. 6): 5.2.1. Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, es könne keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mehr gestellt werden, sei nicht genügend begründet bzw. die weitere Entwicklung unklar (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Die chronische Schmerzstörung habe sich sogar verschlechtert. Dass diese sich dennoch heute weniger bis gar nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle, sei kaum nachvollziehbar und bedürfe einer nachvollziehbaren Argumentation (vgl. Beschwerde S. 8 f.).