(VB 166.1 S. 8). In angepasster Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit manchmal Gehen und Stehen ohne Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken; VB 166.1 S. 8) habe seit dem SMAB-Gutachten vom 26. Juli 2017 (VB 90.1) bis im Juni 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Anhand der Akteninformationen dürften die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin spätestens in der zweiten Hälfte 2019 nicht mehr vorgelegen haben, daher werde ab Juli 2019 vom Vorliegen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen (VB 166.1 S. 9).