Aufgrund des rechten Fusses und des pseudoradikulären Lumbalsyndroms beidseits würden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und Gehen sowie mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule bestehen (VB 166.1 S. 7). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem SMAB-Gutachten vom 26. Juli 2017 (VB 90.1) weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit -5-