1.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 16. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 181) vor Einreichung ihrer Vernehmlassung mit Verfügung vom 3. November 2021 pendente lite in Wiedererwägung gezogen und der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3. November 2021 berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt. Dem Rechtsbegehren Ziff. 2, mit welchem die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2021 und die Durchführung beruflicher Massnahmen verlangt wurde, wurde damit entsprochen. Dieses ist folglich gegenstandslos geworden.