ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 154 zu Art. 61 ATSG). Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.