deführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde betreffend Invalidenrente. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. November 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt.