2.2. Mit Eingaben vom 3. November 2021 liess die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht zum einen eine Kopie ihrer Verfügung vom 3. November 2021 zukommen, wonach die Verfügung vom 16. September 2021 betreffend berufliche Massnahmen pendente lite aufgehoben werde, zum andern eine Kopie ihrer Mitteilung vom 3. November 2021, in der der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. November 2021 wurden der Beschwerdeführerin die Eingaben vom 3. November 2021 zur Stellungnahme, ob das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden könne, zugestellt. Die Beschwer-