Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.450 / lf / BR Art. 33 Urteil vom 29. März 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten und berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 3. und 16. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt tätig gewesen als haus- wirtschaftliche Mitarbeiterin, meldete sich am 22. Januar 2015 wegen Be- schwerden am rechten Fuss infolge eines Distorsionstraumas (Unfallereig- nis vom 8. August 2014) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leis- tungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche und medizini- sche Abklärungen, liess die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, St. Gallen [SMAB], vom 26. Juli 2017) und sprach ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2018 für den Zeitraum von 1. August 2015 bis 31. März 2016 eine befristete halbe Rente zu; einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch verneinte sie. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Versi- cherungsgericht mit Urteil VBE.2018.561 vom 27. März 2019 ab. 1.2. Am 23. September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integra- tion/Rente) an. Diese aktualisierte die medizinischen und beruflichen Akten und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des RAD begutachten (SMAB-Gutachten vom 19. Februar 2021). Nach durchgeführten Vorbe- scheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2021 und das Leis- tungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. September 2021 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügungen vom 3. und 16. September 2021 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 3.9.2021 sei aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin eine Invalidenrente zuzusprechen. 2. Die Verfügung vom 16.9.2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten, bei der Beschwerdeführerin berufliche Massnah- men durchzuführen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab- klärungen zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin." -3- Weiter stellte die Beschwerdeführerin das nachfolgende Gesuch: "Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen." 2.2. Mit Eingaben vom 3. November 2021 liess die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht zum einen eine Kopie ihrer Verfügung vom 3. No- vember 2021 zukommen, wonach die Verfügung vom 16. September 2021 betreffend berufliche Massnahmen pendente lite aufgehoben werde, zum andern eine Kopie ihrer Mitteilung vom 3. November 2021, in der der Be- schwerdeführerin berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. November 2021 wurden der Beschwerdeführerin die Eingaben vom 3. November 2021 zur Stellung- nahme, ob das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden könne, zugestellt. Die Beschwer- deführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde betreffend Invalidenrente. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. November 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzich- tete mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen Beschwerde erho- ben werden. Zur Beschwerde ist nach Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, -4- ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 154 zu Art. 61 ATSG). Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfü- gung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. 1.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 16. September 2021 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 181) vor Einreichung ihrer Vernehmlassung mit Verfügung vom 3. November 2021 pendente lite in Wiedererwägung gezo- gen und der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3. November 2021 be- rufliche Massnahmen in Aussicht gestellt. Dem Rechtsbegehren Ziff. 2, mit welchem die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2021 und die Durchführung beruflicher Massnahmen verlangt wurde, wurde damit ent- sprochen. Dieses ist folglich gegenstandslos geworden. 2. Damit bleibt streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2021 (VB 177) zu Recht abgewiesen hat. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2021 (VB 177) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 19. Februar 2021. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 166.1 S. 7): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. In partieller Remission befindliches CRPS I des rechten Fusses bei - St. n. Distorsionstrauma Fuss rechts am 08.08.2014 - St. n. OSG-Arthroskopie und Refixation Os tibiale externum Fuss rechts am 12.12.2014 2. Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei V.a. Spondylolyse LWK 5 beidseits Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. St. n. Osteochondrosis dissecans laterale Talusrolle rechts 2. Senk-Spreizfuss beidseits 3. Hypermobilität bei Bindegewebsschwäche ohne behinderungsrelevan- tes Korrelat" Aufgrund des rechten Fusses und des pseudoradikulären Lumbalsyndroms beidseits würden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und Gehen sowie mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule bestehen (VB 166.1 S. 7). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem SMAB-Gutachten vom 26. Juli 2017 (VB 90.1) weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit -5- (VB 166.1 S. 8). In angepasster Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit manchmal Gehen und Stehen ohne Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken; VB 166.1 S. 8) habe seit dem SMAB-Gutachten vom 26. Juli 2017 (VB 90.1) bis im Juni 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Anhand der Akteninformationen dürften die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin spätestens in der zweiten Hälfte 2019 nicht mehr vorgelegen haben, daher werde ab Juli 2019 vom Vorliegen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä- tigkeit ausgegangen (VB 166.1 S. 9). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5. 5.1. Das SMAB-Gutachten vom 19. Februar 2021 wird den von der Rechtspre- chung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 166.1 S. 4; 166.2; 166.3 S. 2; 166.4 S. 2), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 166.3 S. 2 ff.; 166.4 S. 2 ff.), beruht auf allseiti- gen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 166.3 S. 6 ff.; 166.4 S. 5 ff.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herlei- tung der Diagnosen mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 166.1 S. 5 ff.; 166.3 S. 9 ff.; 166.4 S. 8 ff.). Es wurde ferner eine Zusatzuntersuchung durchgeführt (Röntgen, vgl. VB 166.3 S. 8; 166.5 S. 4 f.). Das Gutachten ist in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situa- tion nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. -6- 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das SMAB-Gutachten vom 19. Februar 2021 sei in mehrfacher Hinsicht zu kri- tisieren (vgl. Beschwerde S. 6): 5.2.1. Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, es könne keine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mehr ge- stellt werden, sei nicht genügend begründet bzw. die weitere Entwicklung unklar (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Die chronische Schmerzstörung habe sich sogar verschlechtert. Dass diese sich dennoch heute weniger bis gar nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle, sei kaum nachvollzieh- bar und bedürfe einer nachvollziehbaren Argumentation (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein jedoch nicht massgebend sein. Es ist aber, namentlich im psy- chischen und psychosomatischen Bereich, eine wichtige Aufgabe des ärzt- lichen Sachverständigen, sich mit den geklagten subjektiven Beschwerden des Exploranden auseinanderzusetzen (MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 243 zu Art. 28a IVG mit Hinweis auf das Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts I 677/03 vom 28. Mai 2004 E. 2.3.1). Dies wurde von den SMAB-Gutachtern umfassend getan. Ihnen lagen sämtliche Unterlagen und Informationen vor (vgl. E. 5.1. hiervor), weshalb von einer vollständigen und umfassenden Beurteilung ausgegangen wer- den kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezem- ber 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2). Sie kamen in Kenntnis der Vorakten sowie der erfolgten Bildgebungen, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berück- sichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu ih- rer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. So wurde im SMAB-Gutachten festgehalten, Symptome, Beeinträchtigungen, Defi- zite oder Phänomene mit Krankheitswert würden auf psychiatrischem Ge- biet nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin berichte nicht mehr von krank- heitswertigen psychischen Beschwerden und zeige auch keinen wesentlich auffälligen psychopathologischen Befund. Die bei der Begutachtung im Jahre 2017 festgestellten Diagnosen mittelgradige depressive Episode und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könnten nicht mehr festgestellt werden. Eine Depression liege definitiv nicht mehr vor. Auch sonst könne keine psychiatrische Diagnose festgestellt -7- werden. Psychische Faktoren würden bei der Aufrechterhaltung und Wahr- nehmung der Schmerzen keine wesentliche Rolle mehr spielen. (VB 166.1 S. 6; 166.4 S. 7, 10). Dem widersprechende (fach-)ärztliche Einschätzun- gen liegen nicht vor. Eine mangelhafte gutachterliche Auseinandersetzung ist damit insgesamt nicht ersichtlich. 5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Gutachter hätten nicht disku- tiert, inwieweit der jahrelange Konsum eines opiathaltigen Schmerzmittels bereits Auswirkungen habe oder nicht habe. Es sei nicht Stellung dazu ge- nommen worden, ob aufgrund des opiathaltigen Schmerzmittels bereits ein Suchtverhalten vorliege, welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne (vgl. Beschwerde S. 8). Dem SMAB-Gutachten ist diesbezüglich jedoch zu entnehmen, es würden Diskrepanzen bestehen bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zur Therapie mit Palexia. Während bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung von der Beschwerdeführerin angegeben worden sei, dass die Therapie mit Palexia erst seit einer Woche stattfinde (vgl. VB 166.3 S. 5), habe sie im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung angegeben, dass diese bereits seit einem Jahr erfolge (vgl. VB 166.4 S. 5). Für die anal- getische Therapie der Beschwerdeführerin mit Opiaten (Palexia retard 50 mg) bestehe jedoch keine Indikation, weshalb diese zügig wieder beendet werden sollte (VB 166.1 S. 8 f.; 166.3 S. 12, 15). Eine bereits jahrelange Einnahme von Palexia ist damit aufgrund der Angaben der Beschwerde- führerin nicht anzunehmen. Zur Information wurde jedoch pauschal festge- halten, die jahrelange Einnahme eines opiathaltigen Schmerzmittels bei nicht tumorbedingten Schmerzen und auch sonst nicht gegebener leitlini- engerechter Indikation werde kritisch bewertet, zumal es zur Entwicklung einer Abhängigkeit führe und langfristig die Gefahr kognitiver und psychi- scher Beeinträchtigungen bestehe (VB 166.1 S. 6; 166.4 S. 7 f.). In Kennt- nis der Einnahme des opiathaltigen Schmerzmittels kamen die Gutachter jedoch im Rahmen ihres fachärztlichen Ermessens zum Schluss, dass kein Suchtleiden vorliege (VB 166.1 S. 6; 166.4 S. 7). Dies ist nicht zu bean- standen. 5.2.3. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin fest, es würden aus dem psy- chiatrischen Gutachten relevante und grundlegende Fragen, wie ein allfäl- liger Rückzug aus dem sozialen Umfeld, nicht evaluiert und beantwortet werden. Damit sei das Gutachten in zentralen Punkten unvollständig (vgl. Beschwerde S. 8). In Bezug auf den sozialen Rückzug hielt der psychiatrische Gutachter je- doch ausdrücklich fest, der Rückzug aus sozialen Bereichen werde mit -8- Schmerzen begründet. Das unmittelbare soziale Umfeld sei intakt. Das Zu- sammenleben in der offenbar intakten Familie mit zwei Kindern gelte als wichtige interpersonelle Ressource (VB 166.4 S. 9). Da im SMAB-Gutach- ten zudem eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollzieh- bar begründet verneint wurde (VB 166.1 S. 6; 166.4 S. 10 f.), blieb eine vertiefte Auseinandersetzung entbehrlich (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 41 S. 132, 9C_292/2018 E. 6.2.1 und SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.5). 5.2.4. Schliesslich ist hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 5.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Rügeprinzip, BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am SMAB-Gutachten vom 19. Februar 2021 Zweifel zu begründen ver- möchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sach- verhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, wes- halb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzich- ten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gut- achten vom 19. Februar 2021 ist demnach entgegen der Beschwerdefüh- rerin (vgl. Beschwerde S. 9) davon auszugehen, dass sie seit Juli 2019 in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3. hiervor). 6. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es würden neue Erkenntnisse bezüglich dem Einkom- men von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Basierend auf den jüngsten Erkenntnissen, wel- che im Detail im Rechtsgutachten «Grundprobleme der Invaliditätsbemes- sung in der Invalidenversicherung» von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPPO vom 22. Januar 2021 sowie im Gutachten Büro BASS vom 8. Januar 2021 be- schrieben würden, sei eine Praxisänderung bezüglich Handhabung der In- validitätsbemessung sowie des leidensbedingten Abzuges angezeigt (vgl. Beschwerde S. 10, 12 ff.). Die bisherige Praxis, für die Ermittlung des Invalideneinkommens jeweils auf den Medianlohn der LSE und insbeson- dere auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, sei diskriminierend und an- gesichts der Resultate des Rechtsgutachtens nicht mehr haltbar. Es liege -9- eine "gesundheitlich diskriminierte Lohndiskriminierung" vor. Es sei daher ein im Sinne eines standardmässigen gesundheitlich bedingten Abzuges vorliegend ein zusätzlicher Invaliditätsabzug von 15 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 14). Das von der Beschwerdeführerin gerügte Abstellen auf die Tabellenwerte der LSE entspricht der, auch nach Veröffentlichung der Ergebnisse der an- gesprochenen Gutachten (vgl. Beschwerde S. 11), ständigen bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Zudem würde auch unter Annahme eines zusätzlich um 15 % reduzierten Invalideneinkom- mens kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren der Beschwerdeführe- rin damit mit Verfügung vom 3. September 2021 (VB 177) zu Recht abge- wiesen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang mit Gegenstandslosigkeit bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 und Abweisung der Beschwerde bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 zu Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin und zu Fr. 800.00 der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 800.00 ist einstweilen lediglich vorzumerken, da dieser die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt wurde. 7.3. Hinsichtlich des Anspruchs auf Parteientschädigung ist bezüglich Ziff. 2 der Rechtsbegehren zu berücksichtigen, dass bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eine Parteientschädigung lediglich unter einer doppelten Vo- raussetzung geschuldet ist: Einerseits muss die Prozessaussicht, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darstellte, eine Entschädigung rechtfertigen. Andererseits darf die obsiegende Partei ihre Mitwirkungs- pflicht nicht verletzt und dadurch einen unnötigen Prozess verursacht ha- ben (KIESER, a.a.O., N. 224 zu Art. 61 ATSG). Insbesondere mit Blick auf den von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad, stellten - 10 - sich die Prozessaussichten – im Sinne einer summarischen Prüfung – vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ohne Weiteres als intakt dar. Da der Be- schwerdeführerin weiter keine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulas- ten ist, hat sie bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten. Es rechtfertigt sich damit in Würdigung ihres diesbezüglichen Aufwandes, der Beschwer- deführerin einen Drittel ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten von Fr. 2'700.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 900.00 zuzusprechen. Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil der Parteikosten von zwei Dritteln von Fr. 2'700.00, das heisst Fr. 1'800.00, wird dem unentgeltlichen Vertre- ter nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden der Beschwer- degegnerin zu Fr. 200.00 und der Beschwerdeführerin zu Fr. 800.00 aufer- legt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 einstweilen vorgemerkt. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin einen Drittel der richterlich festgesetzten Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'700.00, das heisst Fr. 900.00, zu bezah- len. 3.2. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Leo - 11 - Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft den auf die Be- schwerdeführerin entfallenden Anteil der Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'800.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 29. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker