Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist daher auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu etwa BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die an die Beschwerdegegnerin gerichteten "Mahnung[en] auf Kostengutsprache" der Klinik X. vom 26. Januar und 3. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 3 S. 28 und 30; vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 8) nichts. Somit erweist sich die Einstellung der Leistungen für den Unfall vom 12. November 2020 per 24. Dezember 2020 als rechtens. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2021 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).